MitarbeiterentsendungSchweiz: Neuer GAV für das Schreinergewerbe seit 1.1.2023
Am 1. Januar 2023 wurde der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Schreinergewerbe durch den Schweizer Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass Sie sich bei Mitarbeiterentsendungen in die Schweiz an die Bestimmungen aus dem neuen GAV halten müssen. Mit der Allgemeinverbindlichkerklärung werden auch die Vollzugs- und Kontrolltätigkeiten wieder aufgenommen werden. Es können also entsprechende Kontrollen stattfinden und Bußgelder bei Nichtbeachtung verhängt werden.
Beachten Sie außerdem, dass eine Lohnerhöhung am 1. Januar in Kraft getreten ist!
Der GAV Schreinergewerbe gilt in folgenden Kantonen:
- Aargau
- Appenzell A. Rh.
- Appenzell I. Rh.
- Baselland
- Basel-Stadt
- Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville)
- Glarus
- Graubünden
- Luzern
- Nidwalden
- Obwalden
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- St. Gallen
- Thurgau
- Tessin
- Uri
- Zürich
- Zug