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ZollSchweiz: Aufhebung der Industriezölle ab 2024

Seit 1. Januar diesen Jahres erhebt die Schweiz keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte mehr. Präferenznachweise sind dennoch in einigen Fällen erforderlich.



 Wer profitiert davon?

Ziel der Aufhebung ist es, den Import von Industrieprodukten zu erleichtern und schweizer Unternehmen einen günstigeren Zugang zu Vorprodukten aus Drittländern zu ermöglichen.

Mit der Änderung des Zolltarifgesetzes schafft die Schweiz zum 1. Januar 2024 Zölle für sämtliche Industrieprodukte ab.

Bei Industriegütern handelt es sich um Waren, die ab Kapitel 25 im Zolltarif gelistet sind. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (diverse Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind.

Gleichzeitig wird die Zolltarifstruktur für Industrieprodukte grundlegend überarbeitet und vereinfacht. Nähere Informationen dazu finden Sie beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).



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Wann sind Präferenznachweise notwendig?

Obwohl der Zollsatz für alle Einfuhren Null Prozent beträgt, brauchen schweizer Unternehmen in bestimmen Fällen weiterhin einen Präferenznachweis von ihren Lieferantinnen und Lieferanten. Das ist der Fall, wenn es sich um Waren handelt, die nicht in der Schweiz verbleiben und präferenzbegünstigt in ein weiteres Drittland exportiert werden sollen.

Kein Präferenznachweis notwendig: 

  • Verbleib der Ware in der Schweiz
  • Wiederausfuhr oder Verarbeitung der Ware in der Schweiz und Wiederausfuhr ohne Präferenzzollbehandlung in Bestimmungsländer, mit denen kein Freihandelsabkommen besteht
  • Ausreichende Verarbeitung und Wiederausfuhr mit schweizer Ursprung, ohne dass innerhalb des jeweiligen Freihandelsabkommen kumuliert wird

Präferenznachweis notwendig:

  • Verarbeitung und Wiederausfuhr der verarbeiteten Ware in ein Bestimmungsland, mit dem ein Freihandelsabkommen besteht. Die verarbeitete Ware hat schweizer Ursprung, der unter Nutzung einer Kumulierung erlangt wurde. Dies gilt zum Beispiel im Rahmen des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM)
  • Durchhandel (Handelswarenkumulierung des Regionalen Übereinkommens)


Schweiz-Industriezölle-Lager
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 Was gilt bei Einfuhranmeldungen?

Einfuhrzollanmeldungen sind weiterhin Pflicht. Hierfür müssen Einführende seit 1. Januar 2024 die neuen Zolltarifnummern nutzen.

Wer seine Waren nur vorübergehend in die Schweiz einführen möchte, kann auch künftig das Carnet ATA nutzen. Dies gilt beispielsweise für Messe- und Ausstellungsprodukte, Berufsausrüstung oder Werkzeug, das ein- und wieder ausgeführt wird.

Schweiz-Industriezölle-Warenlieferung
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