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UmsatzsteuerSchweiz: Mehrwertsteuererhöhung ab 2024

Der Standardsatz der schweizerischen Mehrwertsteuer wurde zum 1. Januar 2024 auf 8,1 Prozent angehoben. Auch der reduzierte sowie der Sondersatz sind angestiegen. Wir fassen das Wichtigste zusammen.



 Defizite im Rentensystem sollen abgefedert werden

Seit dem 1. Januar 2018 sind ausländische Unternehmen mit einem Weltumsatz (Sitz- und Ausland) von mindestens 100.000 CHF, die in der Schweiz tätig sind, hier auch mehrwertsteuerpflichtig. Im September 2022 stimmten die schweizer Bürgerinnen und Bürger für die Erhöhung der Mehrwertsteuer, deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 vom Bundesrat beschlossen wurde.

Hintergrund der Steuererhöhung ist die Finanzierungslücke in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) – die Liquidität der schweizerischen Altersvorsorge wird voraussichtlich nicht ausreichen, um die laufenden Renten abzudecken. Der entstandene Finanzierungsbedarf soll nun mit einer Reform des Schweizer Rentensystems ausgeglichen werden.

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 Welcher Steuersatz gilt?

Die Anhebung der Mehrwertsteuersätze impliziert eine Erhöhung des Standardsteuersatzes, des reduzierten Steuersatzes sowie des Steuersatzes für Beherbergung.

Der Standardsteuersatz betrifft alle Leistungen, die nicht unter den reduzierten Steuersatz oder den Sondersteuersatz fallen. Mit der AHV-Reform ist der Standardsteuersatz von 7,7 auf 8,1 Prozent angestiegen.

Der reduzierte Steuersatz von neu 2,6 Prozent bezieht sich auf das Entgelt (und die Einfuhr) von Lieferungen wie beispielsweise Wasser in Leitungen, Nahrungsmittel und Zusatzstoffe, Vieh, Fisch, Getreide.

Es ergeben sich folgende Mehrwertsteuersätze:

bis 31. Dezember 2023seit 1. Januar 2024
Normalsatz7,7 Prozent8,1 Prozent
Reduzierter Satz2,5 Prozent2,6 Prozent
Sondersatz für Beherbergung3,7 Prozent3,8 Prozent

Erste Informationen zur Deklaration der Mehrwertsteuer stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einer  Übersicht zur Verfügung.





 Fazit

Grundsätzlich gilt: Maßgeblich für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht die Fakturierung.

Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen fallen unter die neuen Steuersätze.

Einen umfassenden Überblick über die Änderungen zum Jahreswechsel bieten die MWST-Infos der ESTV.