Durch die Digitalisierung sind Anfragen aus dem Ausland auch bei Handwerksbetrieben keine Seltenheit mehr. Gerade Zulieferer und produzierende Unternehmen sollten deshalb auf eine Lieferung ins Ausland vorbereitet sein, wenn sie sich den Auftrag nicht entgehen lassen wollen.Internationaler Warenverkehr leicht gemacht
Zoll- und Begleitdokumente richtig auszufüllen, ist dabei nur der Gipfel des Eisberges. Voraussetzung für erfolgreiche und rechtssichere Auslandslieferungen ist es, relevante zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen zu verstehen, richtig für Ihr Exportgeschäft einzusetzen und bereits beim Angebot zu berücksichtigen. Denn mit dem richtigen Rezept können Unternehmen Zeit und Geld sparen.
Beratungshotline
Eine Nummer für alle Fälle: 0711 1657-444
Warenlieferung innerhalb der Europäischen Union (EU)
Durch den Europäischen Binnenmarkt wurden 1993 Grenzen und Zölle innerhalb der Mitgliedstaaten der EU abgeschafft. Seither profitieren Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsland von den Bestimmungen des freien innergemeinschaftlichen Warenverkehrs. Bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sind die Bestimmungen zur Umsatzsteuer, Aufbau der Rechnung und eventuelle Nachweispapiere zu beachten.
Ein solcher Nachweisbeleg ist zum Beispiel im B2B-Bereich die Gelangensbestätigung, durch die im Geltungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes sichergestellt werden soll, dass steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Unternehmern beim Geschäftskunden im EU-Ausland tatsächlich angekommen sind. Sie finden eine Muster-Gelangensbestätigung im Downloadbereich rechts.
Lieferantenerklärung
Die Lieferantenerklärung wird grundsätzlich bei Warenlieferungen innerhalb der EU verwendet. Mit ihr macht der Lieferant Angaben über die Präferenzursprungseigenschaft gelieferter Waren. Die Lieferantenerklärung ist seit 2016 in den Zollkodex der Europäischen Union und damit in das Europäische Zollrecht integriert.
Rechtsgrundlage
Arten der Lieferantenerklärung
Einzellieferantenerklärung
Eine Einzellieferantenerklärung wird ausgestellt, wenn der Kunde für eine konkret datierte Lieferung mit dazugehöriger Rechnung den präferenzrechtlichen Nachweis für den Warenursprung wünscht.
Langzeitlieferantenerklärung
Bei einer Langzeitlieferantenerklärung garantieren Sie dem Kunden über einen maximalen Zeitraum von 24 Monaten auf alle, von Ihnen an ihn, gelieferten Produkte den präferenzrechtlichen Warenursprung.
Lohnlieferantenerklärung
Falls Sie Waren von Ihrem Kunden beigestellt bekommen und er von Ihnen eine Lieferantenerklärung auf die von Ihnen daraus hergestellte Ware einfordert, sollten im Vorfeld von Ihrem Kunden die Lieferantenerklärungen vorlegen.
Was ist zu beachten?
- Der Wortlaut einer Lieferantenerklärung ist verbindlich vorgegeben.
- Die Länder sind zu überprüfen.
- Basis für das Ausstellen der Lieferantenerklärung ist die Zolltarifnummer und die Prüfung der Listenregel mit einem genau definierten Grad der Ver- und Bearbeitung, den es zu überprüfen gilt.
- Eine unterschriebene Lieferantenerklärung wird zu einer Urkunde. Mit einer unterschriebenen Lieferantenerklärung sichern Sie Ihrem Kunden zu, dass es sich bei der/den Lieferungen um präferenzberechtigte Warenlieferungen handelt.
- Die Präferenz ist jederzeit gegenüber den Zollbehörden und dem Kunden zu belegen.
Unsere Seminare zum Warenursprung im Video
Sie brauchen Hilfe bei Ihrem Auftrag?
Wir beraten Sie individuell und kostenlos!
0711 1657-444
Lieferung in Nicht-EU-Länder: Warenursprung und Präferenzen
Die Europäische Union unterhält mit vielen Ländern Handelsabkommen, um den Unternehmen Zollvorteile zu gewähren. Unterschieden wird dabei zwischen Freihandelsabkommen und Handelsabkommen mit Ursprungspräferenz.
Freihandelsabkommen
Waren befinden sich im zollrechtlich freien Verkehr. Dazu wurden sie verzollt und versteuert. Es fallen keine Zölle an.
Abkommen mit Ursprungspräferenz
Beim Warenverkehr zwischen Geschäftspartnern, die ihren Sitz in Ländern haben, mit denen die Europäische Union Abkommen mit Ursprungspräferenz geschlossen hat, ist der Zollvorteil (Präferenz) an den nachgewiesenen präferenzrechtlichen Ursprung der Waren gebunden. Dafür sind in den Abkommen unterschiedlich festgelegte Ursprungsregeln zu erfüllen, welche von der Zolltarifnummer der gelieferten Ware abhängig sind.
Sie sind verpflichtet vorab zu prüfen, ob Ihre Lieferung präferenzberechtigt exportiert werden darf. Präferenzberechtigte Warenlieferungen werden bei einem Warenwert ab 6.000 Euro von der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitet. Dieses Formular ist im Original auszufüllen und bei der IHK vor Ort einzeln gegen eine geringe Gebühr erhältlich. Das EUR.1 ist zu unterschreiben und bei der Gestellung der Waren dem Zollamt mit allen Nachweispapieren (u.a. Lieferantenerklärungen und Produktkalkulation) vorzulegen.
Bei präferenzbegünstigten Warenlieferungen unter 6.000 Euro genügt der Ursprungssatz. Der Ausführer kann eine Ursprungserklärung abgeben. Meist ist die Ursprungserklärung am Ende der Rechnung aufgeführt. Die Erklärung ist handschriftlich zu unterschreiben. Die Wortlaute der Ursprungserklärungen sind pro Land unterschiedlich.
Die Präferenzberechtigung ist den Zollbehörden jederzeit nachzuweisen. Rechnungen und Nachweise unterliegen den Buchführungspflichten gem. § 147 AO.
Förderung
Unser Beratungsangebot wird durch folgende Zuschussgeber ermöglicht:
- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit- und Wohnungsbau Baden-Württemberg (Exportberatung, EU-Beratung und Messeberatung)
- Bundesministerium für Wirtschaft- und Energie (EU-Beratung)
- EU-Kommission, DG-Grow, (Enterprise Europe Network)