Wir geben einen Überblick über Meldepflichten, mitzuführende Unterlagen und andere wesentliche Punkte, die bei der Entsendung nach Spanien zu beachten sind.Entsendung von Mitarbeitern bei Bau- und Montageleistungen nach Spanien
Gerne beraten wir Handwerksbetriebe aus Baden-Württemberg individuell und kostenlos zu den Bestimmungen ihres spezifischen Bau- und Montageauftrags in Spanien.
Wir freuen uns über Ihren Anruf!
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Meldepflicht: Muss ich meine Dienstleistung in Spanien anmelden?
Für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen ist in Spanien eine Haftungserklärung notwendig, die im Vorfeld bei den regionalen Behörden des Industrieministeriums einzureichen ist. Darunter fallen zum Beispiel Leistungen in den Bereichen Elektro, Gas, Wasser, Heizung, Brandschutz.
Meldung bei Entsendung von Mitarbeitern ab 8 Werktagen vor Beginn der Tätigkeit. Selbstständige sind von der Meldung ausgenommen.
Wo mache ich die Entsendemeldung meiner Mitarbeiter in Spanien?
Die Entsendemeldung muss bei der Arbeitsbehörde der jeweiligen Region (Comunidad autónoma) erfolgen, in der der Einsatz geplant ist; entweder postalisch oder elektronisch. Elektronisch ist dies jedoch nur mit digitalem Zertifikat möglich.
Wir empfehlen Ihnen, sich im Falle einer Entsendung bei uns im Vorfeld zu melden. Wir unterstützen Sie bei der Entsendemeldung und der REA – Eintragung (siehe besondere Bestimmungen für den Bausektor in Spanien).
Im Rahmen der Meldung werden folgende Daten abgefragt:
- Name, Adresse und Steuernummer des entsendenden Unternehmens
- Name, Adresse und Steuernummer des Auftraggebers
- Angaben zu den entsandten Mitarbeitern: Name, Ausweisnummer, Staatsangehörigkeit, ausgeübter Beruf, in manchen Regionen auch die Sozialversicherungsnummer
- Beginn und Ende der Tätigkeit
- Beschreibung der zu erbringenden Leistung
- Nennung eines festen Ansprechpartners (natürliche oder juristische Person), der für den Empfang und die Versendung von Dokumenten und Mitteilungen von und an spanische Behörden zuständig ist
- Nennung einer festen Kontaktperson, welche das entsendende Unternehmen in Spanien repräsentiert, und für Fragen in Zusammenhang mit der Entsendung vor Ort zur Verfügung steht
Unterlagen: Welche Dokumente und Nachweise sind bei der Entsendung nach Spanien mitzuführen?
- EU-Bescheinigung
- A1 pro Mitarbeiter: Die A1 Bescheinigung wird ab dem ersten Tag für jede grenzüberschreitende Tätigkeit, egal ob Dienstreise oder Entsendung, benötigt und ist während des gesamten Einsatzes in Spanien mitzuführen!
- Kopie der Entsendemeldung
- Evtl. Nachweis REA Eintragung (siehe besondere Bestimmungen für den Bausektor in Spanien)
- Evtl. Subkontraktorenheft (siehe besondere Bestimmungen für den Bausektor in Spanien)
- Auftragsbestätigung
Gibt es Besonderheiten für regulierte Gewerke (u.a. Elektro, Sanitär, Heizung, Klima) in Spanien?
Zu den regulierten Gewerken gehören: Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation, Klima- und Lüftungstechnik, Elektroinstallation sowie die Installation von Druckbehältern sowie Brandschutz- und Kälteanlagen.
Die Ausübung dieser gefahrengeneigter Berufe ist durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen und muss vorab durch spanische Behörden geprüft und zugelassen werden.
Kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie Anfragen für Aufträge in diesen Gewerken in Spanien haben.
Gibt es besondere Bestimmungen für den Bausektor in Spanien?
REA Eintragung
Jedes Unternehmen, das in Spanien Bau- und Montagearbeiten, auch als Subunternehmen, durchführt, ist verpflichtet, sich vor Tätigkeitsbeginn in das Register akkreditierter Betriebe, kurz REA (Registro de Empresas Acreditadas), einzutragen. Dies gilt auch für Sie als ausländische Dienstleistungserbringer, sofern die Tätigkeit länger als acht Tage dauert.
Das Verzeichnis dient der Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit auf Baustellen.
Ausgenommen von dieser Eintragung sind lediglich Selbstständige ohne abhängig Beschäftigte oder Unternehmen ohne sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, die auch keine weiteren Subunternehmer unter Vertrag genommen haben.
Eine einmal erfolgte Eintragung ist in ganz Spanien drei Jahre gültig.
Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Arbeitsbehörde, in deren Hoheitsgebiet die erste Dienstleistungserbringung stattfinden soll oder direkt im Rahmen der Entsendemitteilung.
Nachunternehmer-Gesetz
Bautätigkeiten dürfen nach spanischem Gesetz vom Generalunternehmer an nicht mehr als drei Subunternehmer in der Reihe weitervergeben werden. Zudem muss ein Subkontraktorenheft geführt werden, in das alle Nachunternehmer einzutragen sind.
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie planen, Subunternehmer für eine Leistung in Spanien zu beauftragen.
Muss ich mich in Spanien umsatzsteuerlich registrieren?
Innerhalb der Europäischen Union gilt bei der Umsatzsteuer das Leistungsort-Prinzip: Die Umsatzsteuer aus Leistungen wird am Ort der Leistung an die zuständige Finanzbehörde abgeführt.
Bei Leistungen zwischen Unternehmen kann die Umkehr der Steuerschuld angewendet werden, wenn Sie gewerbliche Kunden in Spanien bedienen. Dann greift das Reverse-Charge-Verfahren. Damit liegt die Steuerschuld beim spanischen Kunden und Sie können eine Netto-Rechnung mit Hinweis auf Reverse Charge stellen.
Aber Achtung: Ist Ihr Kunde ein Privatkunde, sind Sie verpflichtet sich in Spanien umsatzsteuerlich zu registrieren und die Steuer an das spanische Finanzamt abführen.
Daher empfehlen wir Ihnen dringend, die Umsatzsteuerfragen mit Ihrem Steuerberater im Voraus abzuklären!