Top 5Export: Auf diese 5 Dinge müssen Sie achten
Mitarbeitende von Handwerk International Baden-Württemberg teilen in dieser Rubrik ihre persönlichen "Top 5" rund um das Thema Internationalisierung. Erfahren Sie hier, was es beim Thema Export zu beachten gilt.
Was gilt bei der Warenausfuhr?
Das Thema Warenausfuhr ist nicht nur für große Handwerksbetriebe relevant, die Stammkunden im Ausland haben und regelmäßig exportieren. Es kann auch einen Orthopädieschuhmacher betreffen (nach einer wahren Begebenheit): Plötzlich steht ein Kunde aus Saudi-Arabien im Laden und ist so begeistert von den Maßschuhen, dass er sich direkt welche anfertigen lässt.
Nun stellt sich die Frage: Wie kommt der Schuh nach Saudi-Arabien?
1. Zollnummer Ihres Unternehmens
Unternehmen, die Ausfuhren oder Einfuhren tätigen, benötigen eine Zollnummer (EORI-Nummer). Diese Nummer wird vom Zoll in Dresden vergeben, die Beantragung ist kostenlos. Auch wenn Sie keinen Exportauftrag geplant haben, ist es grundsätzlich empfehlenswert, eine Zollnummer zu besitzen. Dann ist man direkt „Export-bereit“, sollte einmal eine Warenlieferung anstehen.
2. Tarifnummer Ihrer Waren
Jede Ware hat eine Warentarifnummer beziehungsweise Zolltarifnummer. Nur welche? Die unverbindliche Zollauskunft hilft bei der Einreihung. Es ist nämlich ganz entscheidend, dass Sie die richtige Warentarifnummer kennen. Daran hängen unter anderem Ausfuhrbeschränkungen, Zollsätze und -vergünstigungen sowie Steuersätze.
3. Warenwert und Warengewicht
Bis zu einem Warenwert von 1.000 Euro und max. 1.000 kg muss die Ausfuhr nicht elektronisch gemeldet werden. Liegt der Wert darüber, erfolgt die Ausfuhrmeldung über das ATLAS-System. Ab einem Warenwert von 3.000 Euro muss die Ware zusätzlich dem zuständigen Zollamt zur Prüfung vorgeführt („gestellt“) werden.
4. Einfuhrabgaben
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zahlt der Importeur. Das ist in aller Regel der Kunde. Informieren Sie sich rechtzeitig, wie hoch der Zollsatz und die Einfuhrumsatzsteuer ausfallen, damit Ihr Kunde auf die Zusatzkosten vorbereitet ist.
5. Ausfuhrbelege vom Spediteur
Eine Ausfuhr in ein Drittland ist mehrwertsteuerbefreit. Damit das Finanzamt das nicht moniert, müssen Sie die Verbringung in das Drittland belegen können. Sie brauchen also vom Spediteur die abgestempelten Zollpapiere beziehungsweise bei einer elektronisch gemeldeten Ausfuhr den Ausgangsvermerk im Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus dem ATLAS-System.
Außenwirtschaftsberaterin
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