Entsendung: Neue Informationspflichten seit 1. August 2022
Mit Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen wurde auch das deutsche Nachweisgesetz geändert. Damit gehen erweiterte Informationspflichten des Arbeitgebers einher. Folgendes muss speziell bei der Entsendung von Mitarbeitern zusätzlich angegeben werden:
Sofern Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen im Ausland erbringen, müssen sie zukünftig in einer Niederschrift informiert werden über:
- das Land, in dem die Arbeit geleistet wird
- Dauer der Arbeit
- die Währung, in der die Entlohnung erfolgt
- sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten
- die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmenden vorgesehen ist
- gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr
Unterfällt der Auslandsaufenthalt dem Geltungsbereich der europäischen Entsenderichtlinie, müssen außerdem folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
- Der Entsendevertrag muss Informationen über die Entlohnung enthalten, auf die der Arbeitnehmende nach dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmende seine Arbeit leistet, Anspruch hat.
- Dem Arbeitnehmenden muss der Link zu der offiziellen nationalen Webseite des Aufnahmestaates nach dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zur Verfügung gestellt werden. Die Links zu den offiziellen nationalen Webseiten finden Sie auf der Seite der Europäischen Union.