Polizei - Ausweiskontrolle
Ruediger Kottmann aktiv-panorama.de

Wir sind für Sie da und beraten Sie rund um die aktuellen Ein- und Rückreisebestimmungen bei Auftragsabwicklungen in Europa.Corona-Reisebestimmungen in Europa

Einreisebestimmungen nach Deutschland

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Absonderungs- und Nachweispflichten bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.



Anmelde-, Absonderungs- und Nachweispflicht

Seit dem 1. August 2021 sind prinzipiell alle Einreisenden – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenennachweis) zu verfügen (Nachweispflicht, vgl. § 5 der Coronavirus-Einreiseverordung).

Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zusätzlich über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.

Darüber hinaus regelt die Corona-Einreiseverordnung auch die Anmelde- und Absonderungspflichten bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. §§ 3,4, der Coronavirus-Einreiseverordnung).



Ausnahmen von der Anmelde-, Absonderungs- und Nachweispflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen können Handwerksunternehmen von diesen Pflichten ausgenommen sein. Alle aktuell geltenden Ausnahmen finden Sie unter § 6 der Coronavirus-Einreiseverordnung.

 Bitte beachten Sie: Die Ausnahmen gelten nur, soweit die Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen.





Geschäftsreisen in Europa

In den europäischen Ländern sind die jeweiligen Einreisebestimmungen bei beruflich bedingten Leistungen zu beachten.
Test- und Quarantänepflichten, formelle Einreisemeldungen sowie Mitführpflichten Corona-spezifischer Formulare während der Dauer der Leistungserbringung sind in den Ländern unterschiedlich geregelt.

Als Handwerksbetrieb aus Baden-Württemberg melden Sie sich vor Beginn einer geschäftlichen Auslandstätigkeit am besten telefonisch oder per E-Mail bei unseren Beratern.



  0711 - 1657-444

  info@handwerk-international.de





Vertragsrecht: Was gilt bei Corona-bedingtem Leistungsverzug oder -ausfall?

Aufgrund der Corona-Krise kann es passieren, dass Unternehmen ihre Kunden nicht beliefern oder ihre Dienstleistungen nicht ausführen können.
Worauf Sie achten müssen, wenn es zu einem Leistungsausfall oder Leistungsverzug kommen sollte, klären wir gerne in einer individuellen Beratung.



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